HochhVO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 20 HochhVORauchableitungVerordnung über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Hochhausverordnung - HochhVO) Vom 26. Januar 2011 § 19§ 21 Jedes Geschoss muss entraucht werden können.