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Jedes Geschoss sowie Installationsschächte müssen entraucht werden können.
Jedes Geschoss muss entraucht werden können.
Die Lüftungsschächte müssen
Wände von Installationsschächten,
Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit jeweils mehr als 50 m² Grundfläche sowie Magazine, Lagerräume und Szenenflächen mit jeweils mehr als 200 m²…
Installationsschächten für Elektroleitungen gemäß § 112 Absatz 3 Satz 1 sowie Räumen gemäß § 112 Absatz 4 und anderen Räumen.
Feuerwehraufzugsschächte und deren Vorräume
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.