HörAkAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 HörAkAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin · Abschnitt 1 § 1§ 3 Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.