HofV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 3 HofVAußerkrafttretenVerordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen § 2Schlussformel Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft. § 2Schlussformel