Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags in dem Forstwirtschaftsjahr 2021
Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 Holz einschlägt.
§ 2 HolzEinschlBeschrV2021
§ 2 HolzEinschlBeschrV2021Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen