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Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 8 Abs. 1 es unternimmt, Wald ohne Genehmigung in eine andere Nutzungsart umzuwandeln,
entgegen § 8 Abs. 8 den Baumbestand ohne Genehmigung beseitigt,
entgegen § 13 Abs. 1 und 2 ohne Genehmigung Wald oder Waldwege sperrt oder entgegen § 13 Abs. 3 eine Sperrung nicht unverzüglich anzeigt,
entgegen § 18 Abs. 2 in der festgesetzten Frist die genannten Maßnahmen nicht ausführt,
entgegen § 19 Abs. 3 oder § 29 Abs. 7 einen Kahlhieb ohne Genehmigung vornimmt,
entgegen § 20 Abs. 1 und 2 nicht aufforstet, rechtzeitig nachbessert, schützt und pflegt,
Angaben oder Auskünfte nach § 43 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig Auflagen, unter denen eine Genehmigung oder Befreiung von Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erteilt werden, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.
Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 EUR, die übrigen Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 2 500 EUR, in besonders schweren Fällen bis zu 10 000 EUR, geahndet werden.
Waldflächen ohne Genehmigung der Forstbehörde sperrt oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung der Forstbehörde nach § 26 Abs. 1 eine Sperrung nicht…
entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. a Kahlhiebe im Sinne von § 19 SächsWaldG oder Erstaufforstungen vornimmt;
entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. a) Kahlhiebe im Sinne von § 19 SächsWaldG vornimmt;
§ 6 Abs. 2 Nr. 8 Kahlhiebe gemäß § 19 SächsWaldG durchführt,
entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. b Kahlhiebe im Sinne von § 19 SächsWaldG vornimmt;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.