§ 1 HolzbearbMechAusbV 2004-07Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzbearbeitungsmechaniker/zur Holzbearbeitungsmechanikerin
Der Ausbildungsberuf Holzbearbeitungsmechaniker/Holzbearbeitungsmechanikerin wird staatlich anerkannt.
§ 1 Nr. 1 HolzBauSchAusbVVerordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe
nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und
§ 2 HolzbhAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Holzbildhauer/zur Holzbildhauerin
Der Ausbildungsberuf Holzbildhauer/Holzbildhauerin wird staatlich anerkannt.
§ 1 FertigungsMechAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker und zur Fertigungsmechanikerin
Der Ausbildungsberuf Fertigungsmechaniker und Fertigungsmechanikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Anlage 1 HolzmechAusbV(zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 746 - 754)