HolzbhAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 HolzbhAusbVStaatliche Anerkennung des AusbildungsberufesVerordnung über die Berufsausbildung zum Holzbildhauer/zur Holzbildhauerin § 1§ 3 Der Ausbildungsberuf Holzbildhauer/Holzbildhauerin wird staatlich anerkannt. § 1§ 3