HolzmechAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 HolzmechAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin · Abschnitt 1 § 1§ 3 Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.