HolzSpielzMAusbV 1996 — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 HolzSpielzMAusbV 1996Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesVerordnung über die Berufsausbildung zum Holzspielzeugmacher/zur Holzspielzeugmacherin § 1§ 3 Der Ausbildungsberuf Holzspielzeugmacher/Holzspielzeugmacherin wird staatlich anerkannt. § 1§ 3