HolzSpielzMAusbV 1996 — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 3 HolzSpielzMAusbV 1996AusbildungsdauerVerordnung über die Berufsausbildung zum Holzspielzeugmacher/zur Holzspielzeugmacherin § 2§ 4 Die Ausbildung dauert drei Jahre. § 2§ 4