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Der Träger der Hilfe zur häuslichen Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch stellt den Bedarf an häuslicher Pflege in eigener Verantwortung fest.
Die Feststellungen des Trägers der häuslichen Pflege bestimmen den Umfang des Erstattungsanspruchs nach § 1 Absatz 1.
Zum Verhältnis zwischen Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch und häuslicher Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch soll im Einzelfall Einvernehmen hergestellt werden.