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Die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß beträgt, unbeschadet des § 19 Abs. 2 Satz 2, Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden; dies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen Studienformen durchgeführt werden. In geeigneten Fachrichtungen sind Studiengänge einzurichten, die in kürzerer Zeit zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluß führen.
bei Fachhochschulstudiengängen höchstens vier Jahre,
bei anderen Studiengängen viereinhalb Jahre.
Die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss soll vier Jahre nur in besonders begründeten Fällen überschreiten. In geeigneten Fällen ist…
bei anderen Studiengängen höchstens viereinhalb Jahre.
Die Regelstudienzeit beträgt für Studiengänge an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und an der Dualen Hochschule Sachsen, die zu einem Diplomgrad führen,…
Regelstudienzeit ist die Studienzeit, innerhalb der ein Studiengang abgeschlossen werden kann. Sie schließt integrierte Auslandssemester, Praxissemester und…
Die generelle Regelstudienzeit in Studiengängen, die mit einem Bachelorgrad abgeschlossen werden und zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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