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1In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen in der Regel ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). 2Dies gilt auch für Teilzeitstudien. 3Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten und während des Studiums zu absolvierenden berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein. 4Sie ist maßgebend für die Gestaltung der Studienordnung, die Sicherstellung des Lehrangebots, die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie die Ermittlung der Ausbildungskapazitäten.
1Die Regelstudienzeit beträgt 2Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden; dies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen Studienformen, zum Beispiel in Teilzeit, durchgeführt werden.
bei Bachelorstudiengängen mindestens drei und höchstens vier Jahre,
bei Masterstudiengängen mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre,
bei sonstigen postgradualen Studiengängen (§ 61 Absatz 2) in der Regel höchstens zwei Jahre,
bei konsekutiven Studiengängen insgesamt höchstens fünf Jahre,
bei Studiengängen, die zu einem Diplom- oder Magistergrad führen, höchstens viereinhalb Jahre und
bei anderen Studiengängen höchstens viereinhalb Jahre.
1Für die im Wintersemester 2020/2021 in einem Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden wird eine individuelle Regelstudienzeit festgesetzt, die im Vergleich zu der für den jeweiligen Studiengang festgelegten Regelstudienzeit (allgemeine Regelstudienzeit) um ein Semester länger ist. 2Hat die Hochschule durch Ordnung bereits die pandemiebedingte Verlängerung von Fristen, die an die Regelstudienzeit geknüpft sind, beschlossen, bleibt einschlägige Bezugsgröße die allgemeine Regelstudienzeit. 3Für Studierende, auf die nach dem Recht eines anderen Landes bereits eine vergleichbare Regelung zur Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit Anwendung gefunden hat, findet Satz 1 keine Anwendung. 4Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für die künstlerischen Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde sowie dem der für die Ausbildungsförderung zuständigen obersten Landesbehörde Regelungen zur individuellen Regelstudienzeit treffen, die über das Wintersemester 2020/2021 hinausgehen, wenn ein regulärer Studienbetrieb pandemiebedingt weiterhin nicht möglich oder stark beeinträchtigt ist.
Die Regelstudienzeit beträgt für Studiengänge an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und an der Dualen Hochschule Sachsen, die zu einem Diplomgrad führen,…
Die Regelstudienzeiten für ein Vollzeitstudium sind auf sechs, sieben oder acht Semester bei den Bachelorstudiengängen und auf vier, drei oder zwei Semester bei…
Die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß beträgt, unbeschadet des § 19 Abs. 2 Satz 2, Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen…
Die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss soll vier Jahre nur in besonders begründeten Fällen überschreiten. In geeigneten Fällen ist…
Die Regelstudienzeit berechnet sich nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 bis 4 oder des Absatzes 3 (generelle Regelstudienzeit) oder nach Maßgabe des § 58b Absatz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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