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Die Regelstudienzeiten sind so zu bemessen, dass bei entsprechender Gestaltung der Studienordnungen und des Lehrangebots ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann.
Bei der Festsetzung der Regelstudienzeit für den einzelnen Studiengang sind die allgemeinen Ziele des Studiums und die besonderen Erfordernisse des jeweiligen Studiengangs, die Möglichkeiten der Weiterbildung und des Aufbau- und des Kontaktstudiums sowie Erfahrungen mit bereits bestehenden Studiengängen und mit vergleichbaren Studiengängen im Ausland zu berücksichtigen.
Die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss soll vier Jahre nur in besonders begründeten Fällen überschreiten. In geeigneten Fällen ist eine kürzere Regelstudienzeit festzusetzen. Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten nach § 54 Absatz 1 Satz 3 sind zu berücksichtigen.
Für die im Wintersemester 2020/2021 in einem Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden wird eine individuelle Regelstudienzeit festgesetzt, die im Vergleich zu der für den jeweiligen Studiengang festgelegten Regelstudienzeit (allgemeine Regelstudienzeit) um ein Semester länger ist. Hat die Hochschule durch Ordnung bereits die pandemiebedingte Verlängerung von Fristen, die an die Regelstudienzeit geknüpft sind, beschlossen, bleibt einschlägige Bezugsgröße die allgemeine Regelstudienzeit. Für Studierende, auf die nach dem Recht eines anderen Landes bereits eine vergleichbare Regelung zur Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit Anwendung gefunden hat, findet Satz 1 keine Anwendung. Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur sowie dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Regelungen zur individuellen Regelstudienzeit treffen, die über das Wintersemester 2020/2021 hinausgehen, wenn ein regulärer Studienbetrieb pandemiebedingt weiterhin nicht möglich oder stark beeinträchtigt ist.