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Die nach § 39 Absatz 5 Satz 1 bis 3 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1210a) geändert worden ist, insgesamt zulässige Amtszeit von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren soll über die in § 39 Absatz 5a des Hochschulgesetzes genannte Verlängerung hinaus im Einvernehmen mit der Beamtin oder dem Beamten um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden. Für Beamtenverhältnisse nach § 39 Absatz 5 des Hochschulgesetzes, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 begründet wurden, soll die nach § 39 Absatz 5 Satz 1 bis 3 des Hochschulgesetzes insgesamt zulässige Amtszeit um höchstens sechs Monate verlängert werden.
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden, soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird, für drei Jahre zu Beamtinnen auf Zeit oder…
Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden, gilt Absatz 1 entsprechend.
Abweichend von Absatz 5 Satz 1 bis 4 soll das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach Ablauf der jeweils insgesamt zulässigen…
Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bis 3 soll das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach Ablauf der jeweils insgesamt zulässigen…
1Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von bis zu vier Jahren von der Präsidentin/dem Präsidenten zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit…
1Auf befristete Beschäftigungsverhältnisse, die nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages im Hinblick auf die Einführung der Statusgruppe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.