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Die nach § 32 Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1210a) geändert worden ist, insgesamt zulässige Amtszeit von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren soll über die in § 32 Absatz 4a des Kunsthochschulgesetzes genannte Verlängerung hinaus im Einvernehmen mit der Beamtin oder dem Beamten um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden. Für Beamtenverhältnisse nach § 32 Absatz 4 des Kunsthochschulgesetzes, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 begründet wurden, soll die nach § 32 Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Kunsthochschulgesetzes insgesamt zulässige Amtszeit um höchstens sechs Monate verlängert werden.
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden, soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird, für drei Jahre zu Beamtinnen auf Zeit oder…
Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden, gilt Absatz 1 entsprechend.
Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bis 3 soll das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach Ablauf der jeweils insgesamt zulässigen…
Abweichend von Absatz 5 Satz 1 bis 4 soll das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach Ablauf der jeweils insgesamt zulässigen…
Für Akademische Rätinnen, Akademische Räte, Akademische Oberrätinnen und Akademische Oberräte, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt…
Für Akademische Rätinnen, Akademische Räte, Akademische Oberrätinnen und Akademische Oberräte, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.