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Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa das Nähere durch Rechtsverordnung, insbesondere
die Darlehensbedingungen und die Modalitäten der Darlehensrückzahlung,
die nähere Ausgestaltung des Ausfallfonds, insbesondere die Voraussetzungen für die Bereitstellung und Sicherung der Darlehen durch den Ausfallfonds, die personelle und sächliche Ausstattung sowie die Inanspruchnahme des Ausfallfonds,
die Form der Anlage der eingezahlten Umlagen und deren Verzinsung,
die pauschale Erhebung der Kosten für die Ermittlung der Anschrift der Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmer.