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Die Hochschulen erlassen auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Gesetzes Ordnungen zur näheren Ausgestaltung der Gebührenerhebung, die der Zustimmung der für die Hochschule jeweils zuständigen obersten Landesbehörde bedürfen.
Sonstige Gebühren, Beiträge und Entgelte können die Hochschulen durch Ordnungen, die der Zustimmung der für die Hochschule jeweils zuständigen obersten Landesbehörde bedürfen, erheben.