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Die Landesregierungen werden mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln zur Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen beitragen, damit ihre Hochschulgesetze die zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens notwendigen Rahmenregelungen enthalten, die eine Kooperation in Forschung, Lehre und Weiterbildung erleichtern.