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Die Hochschule errichtet gemeinsam mit der Universität des Saarlandes, der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes und der Hochschule der Bildenden Künste Saar oder gemeinsam mit einer oder mehreren dieser Hochschulen zur kooperativen Erfüllung von Aufgaben in Forschung, Lehre, Studium, zur Durchführung von künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Wissenstransfer, Weiterbildung, Internationalisierung und der allgemeinen Dienste und der Verwaltung hochschulübergreifende Organisationseinheiten (Kooperationsplattformen), insbesondere gemeinsame Studiengänge, Hochschuleinrichtungen und Betriebseinheiten. Regelungen zu Organisation, Aufgaben und Finanzierung der Kooperationsplattform werden durch Vereinbarung der Hochschulleitungen nach Anhörung der Senate getroffen. Die Rektorin oder der Rektor kann der Leiterin oder dem Leiter der Kooperationsplattform ihre oder seine nach § 10 Absatz 6 übertragenen Dienstvorgesetzten- und Arbeitgeberbefugnisse weiter übertragen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben zweckmäßig ist. Die Errichtung gemeinsamer Organe, die an die Stelle der entsprechenden Organe der Hochschule für Musik Saar treten oder die Ermöglichung einer Zweitmitgliedschaft in einer der beteiligten anderen Hochschulen bedürfen der Regelung in der Grundordnung der Hochschule.
Für das Zusammenwirken der Hochschule mit Hochschulen anderer Bundesländer und Länder und mit anderen staatlichen oder staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen gilt Absatz 1 entsprechend. Die Regelungen über den Abschluss länderübergreifender oder internationaler Vereinbarungen und Abkommen bleiben unberührt.
Die Hochschule kann gemäß § 1 Absatz 8 im Bereich der Weiterbildung, des Wissenstransfers und der Innovation mit privaten Dritten zusammenarbeiten und sich mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung und Kultur privatrechtlicher Formen bedienen.
Die Zuständigkeit der Personalräte, Schwerbehindertenbeauftragten und Gleichstellungsbeauftragten sowie der entsprechenden Einrichtungen des Arbeitsschutzes und der betriebsärztlichen Betreuung der Hochschule sowie datenschutzrechtliche Belange bleiben unberührt.