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Deutsche Staatsangehörige mit einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung können zu einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland nur zugelassen werden, wenn ihr ausländisches Zeugnis als einem deutschen Zeugnis der Hochschulreife gleichberechtigt anerkannt ist.
Für Studienbewerber, die neben der deutschen auch eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, gelten die Bestimmungen für deutsche Staatsangehörige.
Diese Verordnung gilt nicht für Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265) [2].