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Die ausländische Hochschulzugangsberechtigung ist als gleichwertig anzuerkennen, wenn der Studienbewerber
im Zeitpunkt der Entscheidung über die Anerkennung das 18. Lebensjahr vollendet hat,
die ausländische Hochschulzugangsberechtigung nach dem Besuch von mindestens zwölf aufsteigenden Jahrgangsstufen einer von der ausländischen Unterrichtsverwaltung errichteten oder genehmigten Schule oder auf Grund einer entsprechenden Prüfung für Nichtschüler erworben hat,
eine Anerkennungsprüfung gemäß §§ 6 ff erfolgreich abgelegt hat.
Bei nachgewiesenen hinreichenden Deutschkenntnissen kann die Schulaufsichtsbehörde[3] Studienbewerber auf Antrag von der Anerkennungsprüfung befreien.
mit einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung der Bewertungsgruppe I, die auf den Schulbesuch im Ausland aus zwingenden Gründen angewiesen waren,
mit einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung der Bewertungsgruppe I, II oder III, die bereits an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule mindestens vier Semester mit Erfolg studiert haben oder ihr Studium dort bereits mit einer wissenschaftlichen Prüfung erfolgreich abgeschlossen haben,
Für Inhaber eines an einer Einrichtung des „Office du Baccalauréat International“ im Ausland erworbenen „Diplôme du Baccalauréat International“ gilt:
Der Inhaber eines „Diplôme du Baccalauréat International“ wird von der Anerkennungsprüfung befreit, wenn über die in Absatz 2 Nr. 1 genannten Gründe hinaus die in § 3 Abs. 3 Nr. 2 genannten Bedingungen erfüllt sind.
vor Eintritt in den zum „Diplôme du Baccalauréat International“ führenden zweijährigen Kurs zehn aufsteigende Klassen an einer Schule mit Vollzeitunterricht erfolgreich besucht und die Berechtigung zum Eintritt in die Jahrgangsstufe 11 der Oberstufe des Gymnasiums erlangt und wenn zwingende Gründe für den Besuch der Schule im Ausland vorgelegen haben, oder wenn sie
elf aufsteigende Klassen an einer deutschen Schule mit Vollzeitunterricht erfolgreich durchlaufen haben und von der Studienstiftung des deutschen Volkes zum Besuch einer Einrichtung des „Office du Baccalauréat International“ ausgewählt worden sind.
Inhaber des „Diplôme du Baccalauréat International“ gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 4 werden von der Anerkennungsprüfung befreit, wenn sie
Studienbewerber mit deutscher Staatsangehörigkeit, die die ausländische Hochschulzugangsberechtigung an einer in einem Land der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin [3] gelegenen ausländischen Schule erworben haben, können an wissenschaftlichen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland nur zum Studium zugelassen werden, wenn der Staat, der jene Schule unterhält, seine eigenen Staatsangehörigen, die das Reife- oder Abiturzeugnis einer deutschen Schule in seinem Staatsgebiet erworben haben, zum Studium an seinen wissenschaftlichen Hochschulen zulässt; dies gilt auch, wenn die ausländische Schule nicht vom Staat, sondern von einem anderen Träger unterhalten wird. Das Anerkennungsverfahren obliegt in diesem Fall dem Kultusminister des Landes, in dem der Bewerber die betreffende Schule besucht hat. § 3 Abs. 3 Nr. 3 bleibt unberührt.