Gesetze
Gesetz wird geladen …
Über die Anerkennung der ausländischen Hochschulzugangsberechtigung entscheidet bei Studienbewerbern, die ihren Wohnsitz im Saarland haben, die Schulaufsichtsbehörde[3]. Bei Studienbewerbern mit Wohnsitz in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland entscheidet der Kultusminister des betreffenden Landes, bei Studienbewerbern ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die von dem nach Absatz 1 zuständigen Kultusminister ausgesprochene Anerkennung gilt für alle Länder der Bundesrepublik Deutschland.