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Die Hochschulen können sich bei ihren Auswahl- und Zulassungsverfahren durch die Stiftung für Hochschulzulassung nach Artikel 4 des Staatsvertrages (Serviceleistungen) unterstützen lassen. Hierzu können sie auch Befugnisse bei der Auswahl und Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern auf die Stiftung übertragen.
Hochschulen, die die Unterstützung der Stiftung in Anspruch nehmen, können der Stiftung die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten übermitteln. Zu diesem Zweck können die Hochschulen mit der Stiftung und den anderen am Serviceverfahren beteiligten Hochschulen gemeinsame oder verbundene Dateien einrichten. Eine Nutzung der Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig und auszuschließen.
Im Falle der Rücknahme der Bewerbung, der Nichtzulassung oder der Nichtimmatrikulation im Rahmen der gewährten Fristen sind die Daten umgehend zu löschen. Im Falle der Immatrikulation werden die Daten weiter verarbeitet. Bewerberinnen und Bewerber haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung ihrer personenbezogenen Bewerbungsdaten. Das Verlangen der Löschung ist gleichbedeutend mit einer Rücknahme der Studienbewerbung. Verantwortlich im Sinne der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist die jeweilige Hochschule. Die Datenschutzinformationen nach Artikel 13 DSGVO sind von der Hochschule jederzeit abrufbar auf ihrer Website zu veröffentlichen.