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In Studiengängen, die eine Hochschule gemeinsam mit anderen Hochschulen betreibt, wird im Zulassungsverfahren die Auswahlentscheidung anerkannt, die von der für das Auswahlverfahren zuständigen Hochschule bereits getroffen worden ist. Bei mit einer ausländischen Hochschule gemeinsam betriebenen Studiengängen ist bei der Kapazitätsermittlung die von dieser Hochschule vorgesehene Zahl der Studienplätze zu berücksichtigen.
In postgradualen Studiengängen, internationalen Studiengängen und in Studiengängen, die eine Hochschule gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule betreibt, kann die Zulassung abweichend von § 5 unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Studienganges getroffen werden.
In künstlerisch-gestalterischen Studiengängen sowie in den Studiengängen der Sportwissenschaft kann der Grad der Qualifikation durch ein Verfahren zum Nachweis der erforderlichen besonderen Begabung festgestellt werden.