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1Staatlich anerkannte Hochschulen können auf Antrag des Landes mit Zustimmung des Trägers in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen werden. 2Die Entscheidung trifft die Stiftung. Abschnitt 5 Finanzierung, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen