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Bleibe-Leistungsbezüge können nur gewährt werden, wenn der Ruf einer anderen Hochschule oder das Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers nachgewiesen wird. Bleibe-Leistungsbezüge sind innerhalb des in § 6 Abs. 2 bestimmten Rahmens nur dann in dem erforderlichen Maße anzubieten, wenn der Verbleib an der Hochschule unerlässlich ist. Diese Voraussetzung liegt regelmäßig vor, wenn das Aufgabengebiet eine vorzeitige Beendigung der Tätigkeit nicht zulässt oder keine Aussicht besteht, geeignete Nachfolger spätestens drei Monate nach dem voraussichtlichen Ausscheiden zu finden.
Bleibe-Leistungsbezüge sind in der Regel unbefristet zu gewähren.
Bleibe-Leistungsbezüge sind in der Regel unbefristet zu gewähren.
Bei der Entscheidung über Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die…
1Berufungs- oder Bleibeleistungsbezüge können gewährt werden, soweit es erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für eine Hochschule zu…
Berufungs-Leistungsbezüge sind in der Regel unbefristet zu gewähren. Dies gilt insbesondere, wenn sie eine auf Grund der Berufung eintretende…
Berufungs-Leistungsbezüge sind in der Regel unbefristet zu gewähren. Dies gilt insbesondere, wenn sie die auf Grund der Berufung eintretende Einkommensminderung…
Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge vergeben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.