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Leistungsbezüge aus Anlass einer Berufung werden nur gewährt, wenn die Bewerberin/der Bewerber sonst nicht gewonnen werden kann.
Bei der Entscheidung über die Vergabe sind insbesondere die individuelle Qualifikation, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation, einschlägige berufliche Erfahrung in der Justiz sowie die bisherige Verwendung in der Aus- und/oder Fortbildung zu berücksichtigen. Neben den nach § 34 des Landesbesoldungsgesetzes zu berücksichtigenden Kriterien können in der Hochschulordnung weitere Kriterien insbesondere mit Blick auf die Bedeutung des Fachbereichs aufgestellt werden.
Berufungs-Leistungsbezüge sind in der Regel unbefristet zu gewähren. Dies gilt insbesondere, wenn sie eine auf Grund der Berufung eintretende Einkommensminderung ausgleichen. Bei der Bemessung der Berufungs-Leistungsbezüge kann - im Einzelfall auch bei der Erstberufung - die Ausgestaltung des bisherigen Dienst-/Beschäftigungsverhältnisses angemessen berücksichtigt werden.
Berufungs-Leistungsbezüge sind in der Regel unbefristet zu gewähren. Dies gilt insbesondere, wenn sie die auf Grund der Berufung eintretende Einkommensminderung…
Leistungsbezüge können aus Anlass der Berufung vergeben werden, soweit dies erforderlich ist, um qualifizierte Professorinnen und Professoren für die…
Aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen können Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine…
aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (§ 3 Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge)
Leistungsbezüge können vergeben werden aus Anlass a) der Berufung (§ 34 des Landesbesoldungsgesetzes), b) des Verbleibs (§ 34 des Landesbesoldungsgesetzes), c)…
Bei der Entscheidung über Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.