Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen des Saarlandes (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HSNtVO) Vom 13. Dezember 2019
Auf Nebentätigkeiten, die vor dem 1. Oktober 2007 ausgeübt oder genehmigt wurden, sind die bis dahin geltenden Regelungen anzuwenden.
§ 23 HSNtVOKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen