Gesetze
Gesetz wird geladen …
Diese Verordnung gilt für
das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Beamtenverhältnis an den Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes und
das ehemalige wissenschaftliche und künstlerische Personal im Beamtenverhältnis an Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes
nach Eintritt in den Ruhestand,
nach Beendigung des Beamtenverhältnisses mit Versorgungsbezügen gemäß § 41 Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Beamtenstatusgesetzes.
Die Sächsische Nebentätigkeitsverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 546), die durch Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 525) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.