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1Das pauschalierte Nutzungsentgelt beträgt bei einer vor dem 1. Januar 1993 genehmigten Nebentätigkeit im Bereich der nach § 19 Absatz 2 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes erbrachten wahlärztlichen Leistungen sowie sonstiger stationärer oder teilstationärer ärztlicher und zahnärztlicher Leistungen, die gesondert vergütet werden, 25 Prozent der für die Nebentätigkeit bezogenen, um den Wahlarztabschlag nach § 6a Absatz 1 Satz 1 der Gebührenordnung für Ärzte oder nach § 7 Satz 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte verminderten jährlichen Bruttovergütung. 2Ein höherer Prozentsatz kann zwischen dem Dienstherrn und der Beamtin/dem Beamten vereinbart werden.
§ 21 Absatz 2 gilt entsprechend.
1Das Nutzungsentgelt nach Absatz 1 oder 2 darf die dem Dienstherrn entstehenden Aufwendungen nicht unterschreiten. 2Hat die Beamtin/der Beamte für die Nebentätigkeit keine Vergütung gefordert oder eine in Rechnung gestellte Vergütung nicht erhalten, so sind bei ambulanten ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen für jede erbrachte Leistung mindestens die Sachkosten nach Spalte 6 des Tarifs der Deutschen Krankenhausgesellschaft für die Abrechnung der stationären Nebenleistungen und der ambulanten Leistungen in den Krankenhäusern (DKG-NT) oder nach Spalte 6 des Kostentarifs für zahn-, mund- und kieferärztliche Leistungen (ZMK-NT) einschließlich der dazu ergangenen Tarifbestimmungen abzuführen. 3Bei stationären oder teilstationären ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen sind mindestens die nach § 19 Absatz 2 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes zu ermittelnden Kosten abzuführen. 4Grundlage für die Bemessung ist die üblicherweise geforderte oder die in Rechnung gestellte Bruttovergütung. Abschnitt 6 Schluss- und Übergangsvorschriften