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Das Ministerium des Innern überträgt die in § 3 Absatz 4 Satz 5 des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführte Ermächtigung, für weiterbildende Studiengänge und zertifizierte Weiterbildungsangebote nach § 3 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst Gebühren zu erheben, jederzeit widerruflich auf die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen.
Die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen kann im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium und dem für…
An der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen und an der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen bedürfen die Einführung,…
Unbeschadet des Absatzes 1 und beamtenrechtlicher Bestimmungen wird die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen ermächtigt, in…
über die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen das für Inneres zuständige Ministerium.
§ 51 Absatz 1 HG 2004 gilt ausschließlich für die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen und mit der Maßgabe, dass das…
Unbeschadet beamtenrechtlicher Bestimmungen wird die Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen ermächtigt, für die nach § 3 Absatz 4b eingerichteten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.