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Unbeschadet beamtenrechtlicher Bestimmungen wird die Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen ermächtigt, für die nach § 3 Absatz 4b eingerichteten Studiengänge Inhalt und Aufbau des Studiums sowie die Prüfungen durch Prüfungsordnungen zu regeln, dies gilt für Weiterbildungsangebote entsprechend. Im Übrigen gelten für Lehre und Studium § 2 Absatz 4, § 81, § 84 Absatz 1 bis 4 sowie die §§ 85, 87, 89, 90 und 95 HG 2004 entsprechend.
Die Prüfungsordnung muss insbesondere regeln:
das Ziel des Studiums sowie den zu verleihenden Hochschulgrad und die Anzahl der Module,
den Inhalt, das Qualifikationsziel, die Lehrform, die Teilnahmevoraussetzungen, die Arbeitsbelastung und die Dauer der Prüfungsleistungen der Module,
die Voraussetzungen der in den Studiengang integrierten berufspraktischen Studienphasen,
die Modalitäten der Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen,
die Anzahl und die Voraussetzungen für die Wiederholung von Studien- und Prüfungsleistungen,
der Zeitpunkt, bis zu dem eine Prüfungs- und Studienleistung zu erbringen ist,
die nachteilsausgleichenden Regelungen für Studierende, die auf Grund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung oder auf Grund der mutterschutzrechtlichen Bestimmungen an der Ableistung einer Prüfungs- und Studienleistung entsprechend der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Weise gehindert sind,
die Grundsätze der Bewertung einzelner Studien- und Prüfungsleistungen,
die Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren,
die Folgen der Nichterbringung beziehungsweise der verspäteten Erbringung von Prüfungs- und Studienleistungen und des Rücktritts von einer Prüfung bis hin zum Ausschluss vom Studium,
das innerhalb der Hochschule einheitlich geregelte Nähere zur Art und Weise der Erbringung des Nachweises der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit,
die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,
die Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen Prüfungen und die Fertigung einer Kopie oder einer sonstigen originalgetreuen Reproduktion und
die Studien- und Regelstudienzeiten.
In der Prüfungsordnung kann geregelt werden, dass Hochschulprüfungen in elektronischer Form oder mittels elektronischer Kommunikation abgelegt werden können.
Aufgrund eines erfolgreich abgeschlossenen Bachelor- oder Masterstudienganges gemäß § 3 Absatz 4b verleiht die Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen einen…
die Anzahl von und die Voraussetzungen für Wiederholungsmöglichkeiten von Prüfungs- und Studienleistungen,
der Ausgestaltung der fachpraktischen Studienzeiten und der Prüfungsanforderungen durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung,
über die Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen das für Finanzen zuständige Ministerium,
Beschlussfassung über die Studienordnungen oder Zustimmung zu den Studienordnungen in den Fällen des § 13 Nummer 1, an der Hochschule für Finanzen…
An der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen und der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen gelten die §§ 109 und 110 HG…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.