§ 10 HStatG
Auskunftserteilung
(1)
Für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 6 besteht Auskunftspflicht.
(2)
Auskunftspflichtig sind:
3.
für die Erhebungen nach § 6 die Leitungen der in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen,
4.
für die Hilfsmerkmale nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 die Leitungen der in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen.
(3)
Die Angaben zu § 9 Absatz 1 Nummer 1 sind freiwillig.
(4)
Die Auskünfte nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sind aus den Unterlagen der in § 2 Nummer 1 bis 3 genannten Einrichtungen zu erteilen.
(5)
(weggefallen)