§ 4 HStatG
Bei den in § 2 Nummer 1 und 2 genannten Einrichtungen werden für die Prüfungsteilnehmenden, soweit die Merkmale nicht bereits nach § 3 Absatz 1 erhoben werden, folgende Erhebungsmerkmale semesterweise nach Abschluss des Prüfungsverfahrens erfasst:
Bezeichnung der Hochschule;
Geschlecht;
Geburtsmonat und -jahr;
Staatsangehörigkeit;
Art und Fachrichtung der abgeschlossenen Prüfung;
Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses;
Fachsemesterzahl beim Prüfungsabschluss;
Prüfungserfolg und Gesamtnote;
bei Promotionsabsolventinnen und Promotionsabsolventen zusätzlich die Art der Promotion;
Anzahl der für den Studiengang anerkannten ECTS-Punkte (ECTS: Europäisches System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen);
Anzahl der für den Studiengang anerkannten ECTS-Punkte auf Grund außerhalb der Hochschule erworbener beruflicher Qualifikationen;
Anzahl der im Ausland erworbenen ECTS-Punkte, die an der jeweiligen Hochschule in Deutschland für den Studiengang anerkannt werden;
für studienbezogene Auslandsaufenthalte jeweils Art des Aufenthalts; Dauer des Aufenthalts in Monaten; Staat des Aufenthalts sowie Art des Mobilitätsprogramms.