Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik · Kapitel 2
Das Auswahlverfahren besteht aus
1.
einem schriftlichen Teil und
2.
einem mündlichen Teil.
§ 8b HtDBwVWehrtechnikVDVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen