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Die Landesregierung wird ermächtigt, die Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 4 des Staatsvertrages zu erlassen. § 22 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend.
Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde in Bezug auf § 8 Absatz 3 Satz 2 des Staatsvertrages das Nähere in einer Rechtsverordnung zu regeln.
Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, zur Konkretisierung des § 4 Absatz 2 des Staatsvertrages die Lebensraumtypen nach Anlage I und die Arten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensraumtypen und wild lebenden Tier- und Pflanzenarten (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) (FFH-Richtlinie), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) (Habitatrichtlinie) sowie die Arten nach Anhang I und Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 20 S. 7) (Vogelschutzrichtlinie), in den jeweils geltenden Fassungen durch Rechtsverordnung als Erhaltungsziele des Natura-2000-Gebietes zu bestimmen.
Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Aufgaben und Befugnisse nach dem Landeswaldgesetz vom 26. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 1009), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (Amtsbl. I S. 268), in der jeweils geltenden Fassung, gemäß den Abschnitten zur Forstlichen Rahmenplanung und Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungsmaßnahmen, zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zum Schutz- und Erholungswald, zu Bestimmungen über das Betreten des Waldes, zur Organisation und Aufgaben der Forstbehörde, Forstaufsicht und zu Bußgeldbestimmungen, mit Ausnahme von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswaldgesetz und dem Landeswaldgesetz, für das Gebiet des Nationalparks ganz oder teilweise auf das Nationalparkamt zu übertragen.