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Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften, insbesondere über die Einzelheiten des Genehmigungsverfahrens, im Einvernehmen mit den zuständigen Landesministerien zu erlassen.
Das für Naturschutz zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen…
Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, Rechtsverordnungen gemäß den §§ 16 bis 19 zu erlassen.
Die oberste Ausländerbehörde wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften zu dieser Rechtsverordnung zu erlassen.
Weisungen zur Erledigung einer bestimmten Aufgabe im Einzelfall führt der Hauptverwaltungsbeamte als staatliche Verwaltungsbehörde durch, sofern die…
Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde in Bezug auf § 8 Absatz 3 Satz 2 des Staatsvertrages das Nähere in…
Das für Wirtschaft zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Wird die Durchführung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.