§ 14 HufBeschlV
Für die Bewertung der Leistungen in den Prüfungsteilen nach § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 ist die in Anlage 4 dargestellte sechsstufige Notenskala anzuwenden.
Die Leistungen in den Prüfungsteilen nach § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 sind gesondert zu bewerten.
Die Prüfung ist vorbehaltlich des Satzes 2 bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Wird eine der Leistungen der Prüfungsbereiche in den Prüfungsteilen nach § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.
in jedem der Prüfungsbereiche des praktischen Teils der Prüfung und
in einem der Prüfungsbereiche des theoretischen Teils der Prüfung
Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis nach dem in der Anlage 5 enthaltenen Muster auszustellen.