§ 4 HufBeschlVZiel der Prüfung
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, den Anforderungen des § 4 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes zu entsprechen.
§ 14 Abs. 3 Nr. 2 HufBeschlVBewerten und Bestehen der Prüfung
in einem der Prüfungsbereiche des theoretischen Teils der Prüfung
§ 11 Abs. 3 Nr. 5 HufBeschlVTheoretischer Teil der Prüfung
Maßnahmen für besondere Gebrauchszwecke,
§ 5 Abs. 1 HufBeschlVZulassung zur Prüfung
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit nach Maßgabe des § 7 und den Besuch der erforderlichen Lehrgänge nach Absatz 2…
Anlage 6 HufBeschlV(zu § 21 Abs. 4)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 3218 Prüfungszeugnis Herr/Frau .................................................................... geboren am…