§ 17 HufBeschlV
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer (2) Die zuständige Behörde kann nach Anhörung des Prüfungsausschusses im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 zulassen. Eine Zulassung zur Prüfung ohne das Vorliegen der staatlichen Anerkennung als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin ist nicht zulässig.
als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin staatlich anerkannt ist und
diesen Beruf seit der Anerkennung mindestens fünf Jahre hauptberuflich ausübt.
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an die zuständige Behörde zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1,
eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin unterzogen oder zur Ablegung dieser Prüfung angemeldet hat.
In den Fällen der Zulassung nach Absatz 2 ist vorzulegen.
eine Begründung für den Antrag auf Bewilligung der Ausnahme,
eine Abschrift der Urkunde über die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/als Hufbeschlagschmiedin und
eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin unterzogen oder zur Ablegung dieser Prüfung angemeldet hat,
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Behörde.