Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen über die Prüfung und Anerkennung von Feuerwehrschutzkleidung nach der Herstellungs- und Prüfungsbeschreibung für eine universelle Feuerwehrschutzkleidung (HuPF) Vom 23. August 1999
(1)
Im Abstand von bis zu drei Jahren veranlasst das koordinierende Land Wiederholungsprüfungen.
(2)
Die Wiederholungsprüfungen werden stichprobenweise von der benannten Prüfstelle durchgeführt.
§ 5 HuPF
§ 5 HuPFKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen