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Zur Deckung der Verwaltungs- und Prüfkosten kann die benannte Prüfstelle von den Antragstellern ein Entgelt erheben.
Art und Umfang der Wiederholungsprüfungen durch die benannte Prüfstelle bestimmen sich nach der Herstellungs- und Prüfungsbeschreibung für eine universelle Feuerwehrschutzkleidung. Die Kosten der Wiederholungsprüfungen tragen die vertragschließenden Länder.
Zur Finanzierung der Wiederholungsprüfungen erhebt das koordinierende Land von den vertragschließenden Ländern anteilige Beträge bis zum vierten Monat eines Kalenderjahres. Die Festlegung der Beträge erfolgt auf Vorschlag des koordinierenden Landes durch die beteiligten Länder mit einfacher Stimmenmehrheit.
Das koordinierende Land legt den vertragschließenden Ländern nach Abschluss eines Kalenderjahres einen Rechenschaftsbericht vor.