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Das Innenministerium des mit der Koordinierung beauftragten Landes erhält von der benannten Prüfstelle die Mitteilung über die Erteilung einer Prüfnummer mit Bescheid. Er unterrichtet die vertragschließenden Länder.
Die Feststellungen des Innenministeriums des mit der Koordinierung beauftragten Landes werden von den vertragschließenden Ländern anerkannt.
Das koordinierende Land wird ermächtigt, Vereinbarungen zur Durchführung von Beflammungs- bzw. Wärmestrahlungsprüfungen der konfektionierten Kleidung an instrumentierten Versuchspuppen abzuschließen.
Die Vereinbarungen nach Absatz 3 und 4 sind Bestandteile dieser Vereinbarung.