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Die Beschaffung, Haltung, Betrieb und Aussonderung der Dienstkraftfahrzeuge, die im Eigentum der Hochschule stehen, oder die Unterhaltung von Dienstkraftfahrzeugen auf Kosten der Hochschule hat nach den Grundätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen. Die Hochschule stellt interne Regeln beziehungsweise Dienstanweisungen auf, welche ein transparentes Verfahren bei der Beschaffung und Nutzung der Dienstkraftfahrzeuge gewährleisten. Über die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind durch die Hochschule prüffähige Unterlagen vorzuhalten.
Die Hochschulen haben die Möglichkeit einer Beteiligung an der zentralen Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen. Die Meldung der Beteiligten am Beschaffungsverfahren erfolgt an das für Wissenschaft zuständige Ministerium. Näheres regelt die Ausführungsbestimmung zu dieser Verordnung.
Das für Wissenschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Grundsätze,…
Auf Antrag einer Hochschule soll die Bauherreneigenschaft und die Eigentümerverantwortung an Teilen oder der Gesamtheit der ihr seitens des Landes oder seitens…
Die Hochschule darf mit der Ausschreibung von Leistungen der Baudurchführung erst beginnen, nachdem das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für…
Für Verwaltungstätigkeiten und Arten der Benutzung der Einrichtungen für medien-, informations- oder kommunikationstechnische Dienstleistungen nach Absatz 2…
Das Ministerium kann sich jederzeit, auch durch Beauftragte, über die Angelegenheiten der Hochschule informieren. Es kann an den Sitzungen der Hochschulgremien…
Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium eine Rechtsverordnung zu erlassen, mit der insbesondere Verfahren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.