§ 78 BHOBundeshaushaltsordnung
Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle zwei Jahre…
§ 78 SäHO SNSächsische Haushaltsordnung
Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle zwei Jahre…
§ 15 Abs. 3 SN-12143Sächsische Kommunalprüfungsverordnung
Bei Stellen, die durchschnittlich Bareinnahmen oder -ausgaben von mehr als 1 500 Euro im Monat tätigen, ist mindestens alle drei Jahre eine unvermutete Prüfung…
§ 78 NRW-27976Landeshaushaltsordnung (LHO)
Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle zwei Jahre…
§ 4 Abs. 1 SVRVVerordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung
Die Kasse und die Buchführung sind, soweit sie Barmittel und Girokonten betreffen, mehrmals im Jahr unvermutet zu prüfen. In die Prüfung sind Termingelder…