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Die Ausbildung findet in geeigneten Ausbildungsbetrieben und außerbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen statt.
Neben den in § 27 des Berufsbildungsgesetzes festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden. Im Ausbildungsbetrieb soll eine Ausbilderin oder ein Ausbilder nicht mehr als zwei, in Berufsbildungswerken und anderen außerbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen nicht mehr als acht Auszubildende gleichzeitig ausbilden.
Soweit die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in vollem Umfang in der Ausbildungsstätte vermittelt werden können, sind sie in geeigneten anderen Betrieben oder außerbetrieblichen Einrichtungen zu vermitteln. Hierbei obliegt der Ausbildungsstätte weiterhin die Betreuung der oder des Auszubildenden.