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Ausbilderinnen und Ausbilder, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifischen, fachlichen sowie der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) in der jeweils geltenden Fassung eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche rehabilitationspädagogische Qualifikationen nachweisen.
Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation soll abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung in der Ausbildungsstätte auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine andere geeignete Ausbildungsstätte erfolgt.