Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Der Ausbildungsrahmenplan ist die Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der oder des Auszubildenden oder Besonderheiten der Ausbildungsstätte die Abweichung erfordern.
Findet die Ausbildung in einer außerbetrieblichen Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindestens 24 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem geeigneten Betrieb oder mehreren geeigneten Betrieben durchgeführt werden. Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Satz 1 kann nur in besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder Besonderheiten der außerbetrieblichen Ausbildungseinrichtung die Abweichung erfordern.